Für Mitglieder

Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahrs erreicht. Für Geburtsjahrgänge bis 1968  bestehen allerdings Übergangsbestimmungen, die es ermöglichen, dass die betroffenen Mitglieder früher Altersruhegeld beziehen können. Diese sehen wie folgt aus:

Jahrgänge

Anspruch

bis einschließlich 1951

ab Vollendung des 65. Lebensjahres

zwischen 1952 und 1968

geburtsjahrabhängige stufenweise Anhebung vom 65. auf das 67. Lebensjahr

ab 1969

ab Vollendung des 67. Lebensjahres

Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1968 sieht die Übergangsregelung folgende stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vor:

Geburtsjahr

Regelaltersgrenze
Lebensjahr                                          Lebensmonat          

bis 1951

65                                                         

1952

65                                                         1

1953

65                                                         2

1954

65                                                         3

1955

65                                                         4

1956

65                                                         5

1957

65                                                         6

1958

65                                                         7

1959

65                                                         8

1960

65                                                         9

1961

65                                                      10

1962 65                                                      11
1963 66                                                          
1964 66                                                       2
1965 66                                                       4
1966 66                                                       6
1967 66                                                       8
1968 66                                                     10
1969 67                                                        

 

Die Höhe des Altersruhegelds ergibt sich aus den durch Beitragszahlung bis 31. Dezember 2014 erworbenen Anwartschaften und den ab 1. Januar 2015 erworbenen Rentenpunkten, die mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert und damit in eine €-Anwartschaft umgerechnet werden. 

  • Anwartschaften bis 31. Dezember 2014

Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2015 Mitglieder des Versorgungswerks waren, haben in der Regel Anwartschaften, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert sind, erworben. Diese Anwartschaften wurden nicht in das offene Deckungsplanverfahren überführt. Sie bleiben als €-Anwartschaften erhalten und werden bei der Berechnung Ihres Altersruhegelds berücksichtigt.

  • Anwartschaften ab dem 1. Januar 2015 

Seit dem 1. Januar 2015 erwirbt das Mitglied durch jede Beitragszahlung Anwartschaften in Form von Rentenpunkten. Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Multiplikation der gezahlten Beiträge mit einem alters- und geburtsjahrabhängigen Bewertungsprozentsatz.

  • Rentenpunkte

Die Höhe der Rentenpunkte lässt sich demnach aus folgender Formel ableiten:

                                eingezahlter Beitrag x Bewertungsprozentsatz = Rentenpunkte

Grundlage für die Berechnung eines Ruhegelds sind demnach die eingezahlten Beiträge (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen), die anhand einer Bewertungsprozentsatztabelle in Rentenpunkte umgerechnet werden. Die Bewertungsprozentsatztabelle ist Bestandteil der Satzung des Versorgungswerks. 

Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes ist abhängig vom Lebensjahr, in dem die Einzahlung der Beiträge geleistet wurde sowie von dem für den Geburtsjahrgang geltenden Bewertungsprozentsatz.

Das Lebensalter ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr.

Die Summe aller in den einzelnen Jahren erworbenen Rentenpunkte ergibt die Gesamtanwartschaft in Rentenpunkten.

  • Rentenbemessungsfaktor

Mit Hilfe des Rentenbemessungsfaktors werden die erworbenen Rentenpunkte sodann in €-Anwartschaften umgerechnet. Der Wert des Rentenpunkts wird durch den Rentenbemessungsfaktor zum Eintritt des Versorgungsfalls bestimmt.

Der Rentenbemessungsfaktor wird jährlich für das Folgejahr auf Vorschlag der Geschäftsführung durch das Gremium des Versorgungswerks festgelegt. Er muss dabei so festgelegt werden, dass in der versicherungstechnischen Bilanz kein Fehlbetrag entsteht. Bei der Festlegung sind insbesondere die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen und die Veränderung der Lebenserwartung sowie der Grundsatz der Generationengerechtigkeit zu berücksichtigen.

  • Berechnung der Anwartschaften

Um die Höhe einer Anwartschaft zu berechnen, muss demnach die Gesamtzahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert werden.

                              Gesamtzahl an Rentenpunkten x Rentenbemessungsfaktor = €-Anwartschaft

 

Exkurs: Bewertungssatztabelle

In der oben genannten Tabelle werden die versicherungstechnischen Annahmen – wie z.B. der Rechnungszins, die Sterbewahrscheinlichkeit und sonstige biometrische Faktoren – berücksichtigt. Aufgrund des Zinseszinseffektes werden die in den einzelnen Kalenderjahren eingezahlten Beiträge altersabhängig unterschiedlich bewertet, d.h. früher eingezahlte Beiträge werden höher bewertet als später geleistete Beiträge.

Die Tätigkeit muss für den Bezug von Altersruhegeld nicht eingestellt werden.

Mit Eintritt des Versorgungsfalls (= Anspruch auf Altersruhegeld besteht) endet die Beitragspflicht im Versorgungswerk. Beiträge können aber vom Versorgungswerk nicht mehr entgegengenommen werden. Denn Ggf. müssen bei Ausübung einer angestellten Tätigkeit Sozialabgaben an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden.

Das vorgezogene Altersruhegeld kann nur auf Antrag gewährt werden. Der Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld ist unwiderruflich, d.h. das Mitglied ist daran gebunden.

Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds kann für jeden zukünftigen Monatsersten gewählt werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Antrag rückwirkend zu stellen. Der Beginn des vorgezogenen Altersruhegelds kann bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahrs gewählt werden, wenn in diesem Zeitraum keine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wurde. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorziehzeitraum innerhalb der Vollendung des 62. Lebensjahrs bis zur Regelaltersgrenze liegen muss. Es kann auch ein späterer Zeitpunkt angegeben werden.

Das Antragsformular finden Sie im Downloadcenter unter der Rubrik Formulare Versorgung.

Das vorgezogene Altersruhegeld kann ab Vollendung des 62. Lebensjahrs bezogen werden.

Sie können den Beginn des Bezugs des vorgezogenen Altersruhegelds grundsätzlich innerhalb des Zeitraums zwischen der Vollendung des 62. Lebensjahrs bis zur Regelaltersgrenze frei wählen.

Der Anspruch besteht in der Regel ab dem Monatsersten nach Zugang des Antrags.

Es besteht allerdings auch grundsätzlich die Möglichkeit, den Antrag rückwirkend zu stellen. Der Beginn des vorgezogenen Altersruhegelds kann bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahrs gewählt werden. Es kann auch ein späterer Zeitpunkt angegeben werden.

 

Die Tätigkeit muss für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld nicht eingestellt werden.

Mit Eintritt des Versorgungsfalls (= Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds) endet die Beitragspflicht im Versorgungswerk. Beiträge können aber vom Versorgungswerk nicht mehr entgegengenommen werden. Ggf. müssen bei Ausübung einer angestellten Tätigkeit Sozialabgaben an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden.

Die Höhe des Ruhegelds errechnet sich grundsätzlich nach den für das Altersruhegeld geltenden Regeln.

Der Ruhegeldanspruch verringert sich allerdings je vorgezogenem Monat (gegenüber dem Bezug ab der Regelaltersgrenze) um einen versicherungstechnischen Abschlag, dessen Höhe der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann:

Für das Vorziehen vom

auf das

Abschlag pro Monat

67. Lebensjahr

66. Lebensjahr

0,51%

66. Lebensjahr

65. Lebensjahr

0,46%

65. Lebensjahr

64. Lebensjahr

0,42%

64. Lebensjahr

63. Lebensjahr

0,39%

63. Lebensjahr

62. Lebensjahr

0,36%

Die Gesamtminderung ergibt sich aus der Addition der für jeden des Vorzieh-Zeitraums zutreffenden Abschlags-Prozentsätze.

Die Minderung für das Vorziehen des Altersruhegelds bleibt über die gesamte Dauer des Ruhegeldbezugs hinaus bestehen. Der versicherungsmathematische Abschlag gleicht den früheren und damit längeren Rentenbezug aus. Eine möglicherweise nach Versterben des Mitglieds zu gewährende Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls aus dem gekürzten Ruhegeld des Mitglieds berechnet.

Beispiel:
Angenommen Sie sind im Januar 1960 geboren und beabsichtigen das vorgezogene Altersruhegeld mit Vollendung des 62. Lebensjahrs in Anspruch zu nehmen. Dann erreichen Sie die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 9 Monaten. Sie erhalten somit mit Vollendung des 62. Lebensjahrs das vorgezogene Altersruhegeld 3 Jahre und 9 Monate vor der Regelaltersgrenze. Der Abschlag berechnet sich damit wie folgt: 9 Monate x 0,46 % + 12 Monate x 0,42 % + 12 Monate x 0,39 % + 12 Monate x 0,36 % = 18,18 %.

Mit dem Rentenrechner können Sie eine unverbindliche Vorausberechnung der Höhe Ihres vorgezogenes Altersruhegeldes erstellen. 

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen oder im Beruf des Patentanwalts oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist, auszuüben.

Es muss eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegen. Berufsunfähigkeit liegt dabei nicht erst dann vor, wenn das Mitglied außerstande ist, jegliche Tätigkeit, zu deren Ausübung seine berufliche Vorbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist, fortzuführen. Es genügt, wenn das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf in nennenswerten Umfang nachzugehen. Eine Berufsunfähigkeit ist schon gegeben, wenn die Möglichkeit einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt ist, dass ihr keine existenzsichernde Funktion mehr zukommt. Auf die Aufrechterhaltung des Lebensstandards kommt es aber nicht an.

Berufsunfähigkeit ist daher im umfassenden Sinn zu verstehen. Ausreichend ist eine Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit, die sich im Rahmen des durch die Ausbildung vorgezeichneten Berufsfelds in den rechts- oder steuerberatenden Berufen oder im Beruf des Patentanwalts hält.

Bitte beachten Sie:

Der Grad der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts oder die Anerkennung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung bedingen nicht automatisch Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.

Eine Berufsunfähigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn dem Mitglied jedwede berufsspezifische Tätigkeit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied die bisher konkret ausgeübte Tätigkeit noch fortführen kann oder ob es das gesamte Spektrum des Berufsbilds abdecken kann, spielt dabei keine Rolle.

Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitglied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem Berufsbild entsprechen. 

Unbeachtlich ist auch, ob die Tätigkeit als Selbständiger oder als Angestellter ausgeübt werden kann. Das Mitglied hat seinen diesbezüglichen Status zu ändern.

Das Mitglied muss sich auch auf eine zeitlich reduzierte Tätigkeit verweisen lassen, solange dieser noch eine existenzsichernde Funktion zukommt. 

Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht von einer Gesundheitsüberprüfung abhängig. Für den Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung auch keine Wartezeit zu erfüllen. Zu beachten ist allerdings, dass Personen, die bei Mitgliedschaftsbeginn berufsunfähig sind, keine Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung werden können, solange eine Berufsunfähigkeit besteht.

Die Satzung unterscheidet zwischen einer dauernden und vorübergehenden Berufsunfähigkeit.

  • dauernde Berufsunfähigkeit

Eine dauernde Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands ausgeschlossen ist oder nur in so geringen Umfang eine Wiederherstellung des Gesundheitszustands möglich ist, dass trotzdem weiterhin keine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werden kann.

  • vorübergehende Berufsunfähigkeit

Geht aus den ärztlichen Unterlagen nicht eindeutig und ausdrücklich eine dauernde Berufsunfähigkeit vor, sondern wird eine Besserung des Gesundheitszustands für möglich gehalten, liegt eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vor. Das Ruhegeld wird in diesem Fall nur befristet, d. h. für einen entsprechenden Zeitraum gewährt.

Es ist daher die Prognose, ob sich der Gesundheitszustand im Hinblick auf die spezifische Berufsausübung noch verbessern kann, entscheidend.

Nach Erreichen des Zeitpunkts, zu dem erstmalig vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, kann ein Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nicht mehr gestellt werden. Das Mitglied hat stattdessen die Möglichkeit, das vorgezogene Altersruhegeld zu beantragen.

  • Antragstellung

Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss beantragt werden muss. Das Antragsformular finden Sie im Downloadcenter unter der Rubrik Formulare Versorgung.

Bitte beachten Sie:

Nach Erreichen der Altersgrenze für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds oder bei Wegfall der Berufsunfähigkeit kann kein Antrag auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit mehr gestellt werden.

  • Nachweis der Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeit muss das Mitglied durch Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen nachweisen.

Damit das Versorgungswerk prüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, müssen die eingereichten Unterlagen einem bestimmten Standard entsprechen. Nicht ausreichend ist eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Einschränkungen oder eine Auflistung von Diagnosen enthält und daraus die nicht näher begründete Schlussfolgerung einer Berufsunfähigkeit zieht. Aus den Unterlagen müssen sich insbesondere vielmehr die körperlichen Einschränkungen und die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ergeben, die zur Berufsunfähigkeit führen. Darüber hinaus müssen sie eine Aussage darüber enthalten, welche berufsspezifischen Tätigkeiten aufgrund der Diagnosen nicht mehr ausgeübt werden können. Wichtig sind auch Angaben zum Beginn der Berufsunfähigkeit sowie zur Prognose.

Kosten, die für die Erstellung dieser ärztlichen Unterlagen entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.

Im Regelfall erfolgt zusätzlich noch eine Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter, der von der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung beauftragt wird. Die Kosten hierfür trägt die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.

Bitte beachten Sie folgende Antragsfrist: Wird der Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, so kann das Ruhegeld rückwirkend zum Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt werden. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist die Zahlung des Ruhegelds erst für die Zukunft möglich; frühestens mit dem Tag,  an dem der Antrag der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung zugegangen ist.

Die Einstellung der beruflichen Tätigkeit ist von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von Patentanwälten durch die Rückgabe der Zulassung und von Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch den Verzicht auf die Rechte aus der Bestellung nachzuweisen.

Darüber hinaus muss bei der Einstellung der berufsspezifischen Tätigkeit zwischen dem angestellten und dem selbständigen Mitglied sowie zwischen vorübergehender und dauernder Berufsunfähigkeit differenziert werden.

  • Angestelltes Mitglied

Bei einem angestellten Mitglied ist die Tätigkeit sowohl bei vorübergehender als auch bei dauernder Berufsunfähigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt mehr bezieht. Zum Arbeitsentgelt gehört z.B. auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Darüber hinaus setzt die Einstellung der Tätigkeit bei dauernder Berufsunfähigkeit die Rückgabe der Zulassung bzw. den Verzicht auf die Rechte aus der Bestellung voraus.

  • Selbständiges Mitglied

Bei einem selbständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn es bei vorübergehender Berufsunfähigkeit seine Kanzlei für die Dauer von längstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Beendigung der Vertretung muss das Büro entweder übergeben oder eingestellt werden.

Bei dauernder Berufsunfähigkeit darf die Kanzlei nicht (auch nicht zeitlich befristet auf 4 Jahre) durch einen Vertreter fortgeführt werden. Die Gewährung des Ruhegelds setzt die Rückgabe der Zulassung bzw. den Verzicht auf die Rechte aus der Bestellung voraus.

Die Höhe des Ruhegelds wird grundsätzlich von mehreren Faktoren beeinflusst. So ist die Höhe des Ruhegelds insbesondere von den Beitragszahlungen bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie dem Beginn und der Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk abhängig.

Die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit errechnet sich aus der vom Mitglied bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits erworbenen Anwartschaft durch Beitragszahlungen (sog. Stammrecht) zuzüglich eines Zuschlags wegen Berufsunfähigkeit.

Der so errechnete Anspruch unterliegt noch einem versicherungstechnischen Abschlag (ähnlich wie beim vorgezogenen Altersruhegeld) und berücksichtigt, dass Versorgungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Die Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Berufsunfähigkeit hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegelds.

Zur Berechnung des  Zuschlags wird aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und freiwilligen Mehrzahlungen) ein Zurechnungsbeitrag ermittelt, der anhand der Tabelle mit einem Bewertungsprozentsatz bewertet wird. Das Mitglied wird zu seinen Gunsten so gestellt, als ob diese Beiträge zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs einbezahlt worden wären, ohne dass tatsächlich für diesen Zeitraum Beiträge zu entrichten sind.  Der Zurechnungsbeitrag wird Mitgliedern, die Zeiten bei anderen Versorgungsträgern, wie z.B. bei anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung, haben, nur anteilig in Abhängigkeit der Mitgliedschaftsdauer im Versorgungwerk gewährt. Ab dem 30. Lebensjahr werden Zeiten auch fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten in Ansatz gebracht, soweit sie nicht mit tatsächlichen Zeiten belegt sind.

Einen ersten Anhaltspunkt über die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit können Sie Ihrer Jahresmitteilung entnehmen.

Bitte beachten Sie:

Das zeitliche Zusammentreffen von Versorgungsleistungen der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit Leistungen Dritter (z.B. Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung, Bundesagentur für Arbeit) kann zu einer Rückforderung/Einstellung der Leistungen dieser Träger führen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieses Sachverhaltes gegebenenfalls an die hierfür zuständige Stelle.

Es versteht sich von selbst, dass die berufsspezifische Tätigkeit bei Bezug von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nicht mehr ausgeübt werden darf (auch nicht geringfügig).

Eine Anrechnung eines berufsfremden Arbeitseinkommens auf das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit findet nicht statt. Andere Tätigkeiten können ausgeübt werden. In Zweifelsfällen, in denen die Tätigkeit einen Bezug zur berufsspezifischen Tätigkeit hat bzw. haben kann, bitten wir Sie, Rücksprache mit dem Versorgungswerk zu halten.

Leistungen von Dritten, z. B. aus privaten Versicherungen, werden beim Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit nicht angerechnet und führen zu keiner Kürzung des Ruhegelds.

Der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Dies ist der Fall, wenn Sie entweder die Berufsfähigkeit wiedererlangen oder eine berufsspezifischeTätigkeit wieder ausüben.

Des Weiteren erlischt der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhegeldempfänger verstorben ist.

Bitte teilen Sie daher dem Versorgungswerk unverzüglich mit, wenn Sie wieder berufsfähig sind oder eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben.

  • Rückzahlung von Freiwilligen Mehrzahlungen

Ab Eintritt der Berufsunfähigkeit kann das Versorgungswerk keine Freiwilligen Mehrzahlungen mehr annehmen. Wurde die Berufsunfähigkeit nicht durch einen Unfall verursacht, werden die Einzahlungen des Vorjahrs und des laufenden Kalenderjahrs anteilig bis zur Höhe des Höchstpflichtbeitrags einbezogen. Eventuelle Freiwillige Mehrzahlungen, die über dem Höchstpflichtbeitrag liegen, zahlen wir ohne Zinsen an Sie zurück.

  • Umwandlung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in Altersruhegeld
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit als Altersruhegeld weitergezahlt. An der Höhe des Ruhegelds ändert sich dadurch nichts. 

Fragen und Antworten zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht grundsätzlich ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Mitglied muss im Sinne der Satzung berufsunfähig sein,
  • die Berufsunfähigkeit tritt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann,
  • ein Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wurde gestellt, 
  • die berufliche Tätigkeit ist eingestellt.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Bei nur vorübergehender Berufsunfähigkeit besteht für die ersten vier Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein Anspruch.

Berufsunfähigkeit liegt im Sinne der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit und anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen, im Beruf des Patentanwalts oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist, auszuüben. D.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Rechtsanwalts- oder Steuerberaterberufs bzw. des Berufsbilds beziehen und muss umfassend sein. Bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Ruhegeld.

Die Berufsunfähigkeit muss vom Mitglied durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten etc. nachgewiesen werden. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung kann eine ärztliche Begutachtung veranlassen.

Zeitpunkt vor erstmaliger Bezugsmöglichkeit von vorgezogenem Altersruhegeld:

Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes ist das vollendete 62. Lebensjahr. 

Sofern zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, aber bereits vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, geht das vorgezogene Altersruhegeld dem Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit vor.

Antrag gestellt:

Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss beantragt werden. Formvordrucke stehen Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung. 

Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit (für Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit):
Beim angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt bzw. keine Arbeitsentgeltfortzahlung mehr bezieht. Beim selbstständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn er seine Kanzlei für die Dauer von höchstens vier Jahre durch einen Vertreter fortführen lässt; nach Ablauf dieser Frist oder früherer Beendigung der Vertretung setzt die Weitergewährung des Ruhegeldes die Rückgabe der Zulassung (Rechtsanwalt) bzw. den Verzicht auf die Rechte aus Bestellung (Steuerberater) voraus.

Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit (für Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit):

Der Nachweis erfolgt durch die Rückgabe der Zulassung (Rechtsanwalt) bzw. dem Verzicht auf die Rechte aus Bestellung (Steuerberater).

Nein. Für den Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Wartezeit zu erfüllen. Zu beachten ist allerdings, dass im Zeitpunkt, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungwerk begründet wird, noch keine Berufsunfähigkeit vorliegen darf. Wer schon von Beginn an berufsunfähig ist, ist von der Mitgliedschaft ausgenommen und kann nicht Mitglied des Versorgungwerks werden.

Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht grundsätzlich aus zwei Bausteinen. Es errechnet sich aus

  • der bislang durch Einzahlungen erworbenen Anwartschaft und 
  • einer fiktiven Zurechnung von bislang durchschnittlich gezahlten Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres.

Der so errechnete Anspruch unterliegt noch einem versicherungstechnischen Abschlag (ähnlich wie beim vorgezogenen Altersruhegeld) und berücksichtigt, dass Versorgungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Zur Berechnung der fiktiven Zurechnung („Zuschlag“ im Sinne der Satzung) wird aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und Freiwillige Mehrzahlungen) ein Zurechnungsbeitrag ermittelt. Das Mitglied wird dann so gestellt, als ob diese Beiträge bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres einbezahlt würden.

Der Zurechnungsbeitrag wird Mitgliedern, die z.B. Zeiten bei anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung haben, nur anteilig in Abhängigkeit der Mitgliedschaftsdauer im Versorgungwerk gewährt. Ab dem 30. Lebensjahr werden Zeiten auch fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten in Ansatz gebracht, soweit sie nicht mit tatsächlichen Zeiten belegt sind.

Ja, grundsätzlich ist dies der Fall.

Wie schon unter 3. ausgeführt, errechnet sich die Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit aus zwei Bausteinen und einem versicherungsmathematischen Abschlag.

Der erste Baustein umfasst die in der Vergangenheit durch Einzahlungen erworbenen Anwartschaften. Je länger die Mitgliedschaft besteht und je länger Beiträge gezahlt wurden, desto höher sind in der Regel die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erworbenen Anwartschaften.

Der zweite Baustein bei der Berechnung des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit enthält eine Zurechnung von Anwartschaften vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Höhe des Zurechnungsbeitrags („Zuschlags “) hängt zum einen von der Höhe der bisherigen Einzahlungen ab. Sofern die Berufsunfähigkeit in den ersten zehn Jahren der Mitgliedschaft, jedoch vor Vollendung des 45. Lebensjahres eintritt, so beträgt der Zurechnungsbeitrag mindestens 50 % des maßgebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung. Ergibt sich aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und Freiwillige Mehrzahlungen) ein höherer Zurechnungsbeitrag, wird dieser zur Berechnung des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit verwendet. Zum anderen hängt die Höhe des Zurechnungsbeitrags von der Frage ab, ob der Zurechnungsbeitrag nur zeitanteilig zu gewähren ist (siehe hierzu auch Frage 3).

Mit der Information über die Höhe des Ruhegeldanspruchs bei Berufsunfähigkeit in der Jahresmitteilung erhalten Sie einen zunächst unverbindlichen Überblick über den aktuell bestehenden Ruhegeldanspruch bei Berufsunfähigkeit. Damit erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre derzeitige Versorgungssituation besser einzuschätzen.

Der verbindliche Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bei Eintritt des Versorgungsfalles hängt noch von mehreren Faktoren ab. Der in der Jahresmitteilung bezifferte Betrag bietet nur eine erste Orientierung und kann sich ggf. auch noch stärker verändern. Sofern beispielsweise die früheren Jahresmitteilungen von einem höheren monatlichen Beitrag ausgehen, weil Ihre Beitragszahlungen in der Vergangenheit (Jahrespflichtbeitrag; ggf. Freiwillige Mehrzahlungen) höher waren, kann Ihr Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit trotz Beitragszahlungen im Einzelfall niedriger ausfallen als in der Jahresmitteilung aus dem Vorjahr.

Der Grund hierfür liegt in der Berechnung des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit. Auf der Grundlage des durchschnittlichen Beitrags erhalten Sie im Fall von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit eine Zurechnung von Anwartschaften vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres. Bei künftig geringeren Einzahlungen sinkt der Durchschnitt Ihrer Einzahlungen und die Zurechnung wird geringer. Auch die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungwerk und damit verbunden der vollständige Wegfall der Beitragszahlungen führt zu einer geringeren Zurechnung im Fall der Berufsunfähigkeit.

Des Weiteren spielen auch Mitgliedschaftszeiten bei z.B. anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle. Diese sind ggf. bei dem in der Jahresmitteilung mitgeteilten Anspruch nicht enthalten (vgl. hierzu Punkt 3).

Unter bestimmten Umständen ist eine solche Zurechnung auch insgesamt ausgeschlossen. Das ist dann der Fall, wenn ein Mitglied bei Eintritt des Versorgungsfalls mit seinen Beitragszahlungen in Verzug, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist verstrichen ist und das Mitglied auf die damit verbundene Rechtsfolge („Ausschluss der Zurechnung im Fall der Berufsunfähigkeit“) hingewiesen wurde.

 

Die Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist abhängig von der Beitragszahlung. Sie können Ihren Ruhegeldanspruch bei Berufsunfähigkeit erhöhen, indem Sie zusätzliche freiwillige Beiträge entrichten, sogenannte Freiwillige Mehrzahlungen.

Nein. Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit, d.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Rechtsanwalts- bzw. Steuerberaterberufs bzw. des Berufsbilds beziehen. Ist die Leistungsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, kann kein Ruhegeld gewährt werden.

Das Versorgungswerk leistet nicht bei jeder Einschränkung der Berufsfähigkeit, sondern nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Das Versorgungwerk sieht dafür keine Wartezeit und grundsätzlich auch keine Gesundheitsprüfung bei Beginn der Mitgliedschaft als Voraussetzung für den Ruhegeldanspruch bei Berufsunfähigkeit vor.

Sofern Sie die teilweise Berufsunfähigkeit absichern wollen, so ist dies über das Versorgungswerk nicht möglich. Die Höhe Ihres Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit ist auch kein fester, der Höhe nach frei wählbarer Anspruch wie bei den privaten Berufsunfähigkeits-Versicherungen, sondern hängt, wie oben dargelegt, von mehreren Faktoren ab. Wichtig ist, seinen persönlichen Vorsorgebedarf zu ermitteln und auf dieser Grundlage seine Entscheidung über eine zusätzliche private Vorsorge zu treffen. Das Versorgungwerk kann keine abschließende Empfehlung geben, ob eine zusätzliche Vorsorge sinnvoll oder notwendig ist.

Der persönliche Vorsorgebedarf hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere 

  • Welche finanziellen Mittel sollen Ihnen im Versorgungsfall mindestens zur Verfügung stehen? 
  • Müssen Sie ggf. aus Ihren Einkünften mehrere Familienangehörige versorgen?
  • Ist eine zusätzliche private Absicherung überhaupt (z.B. wegen Vorerkrankungen) möglich? 
  • Gibt es andere Einkommensquellen, die ggf. bei Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin zur Verfügung stehen wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Nein. Die Berufsunfähigkeit muss weder durch einen Berufsunfall noch durch eine Berufskrankheit verursacht sein. Dies hat keinen Einfluss auf Ihren Ruhegeldanspruch bei Berufsunfähigkeit.

Solange die Berufsunfähigkeit besteht, zahlt das Versorgungwerk Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit als Altersruhegeld weitergezahlt. Der Anspruch endet erst mit Ablauf des Sterbemonats des Mitglieds oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen entfallen (d.h. es liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor oder die berufliche Tätigkeit wird wiederaufgenommen).

Eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf ist auch während des Bezugs von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit möglich. Die Ausübung Ihrer Tätigkeit im Berufsfeld des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ist dagegen nicht möglich. Bei Aufnahme einer solchen berufsbezogenen Tätigkeit würde die Voraussetzung des Anspruchs entfallen.

Leistungen aus privaten Versicherungen, der gesetzlichen Rentenversicherung, anderen berufsständischen Versorgungswerken oder Einkünfte aus anderen beruflichen Tätigkeiten als Angestellter oder Selbständiger werden vom Versorgungswerk nicht angerechnet, führen also zu keiner Kürzung des Ruhegeldes. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch keine Hinzuverdienstgrenzen.

Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistung im Fall der Berufsunfähigkeit.

Bei der Berechnung des Ruhegeldanspruchs bei Berufsunfähigkeit wirken sich neben den bislang durch Einzahlung erworbenen Anwartschaften auch die Mitgliedschaftsdauer und der durchschnittlich gezahlte Beitrag auf die Höhe Ihres Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit aus. Sofern die Mitgliedschaft endet und damit keine Beiträge mehr entrichtet werden (können), fällt der Zuschlag aus der Zurechnung daher geringer als bei aktiven Mitgliedern aus.

Kein Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht, wenn nach Beendigung der Mitgliedschaft, die an die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung gezahlten Beiträge an eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet wurden.

Bildnachweis: siehe Impressum