Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht grundsätzlich ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Mitglied muss im Sinne der Satzung berufsunfähig sein,
- die Berufsunfähigkeit tritt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann,
- ein Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wurde gestellt,
- die berufliche Tätigkeit ist eingestellt.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Bei nur vorübergehender Berufsunfähigkeit besteht für die ersten vier Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein Anspruch.
Berufsunfähigkeit liegt im Sinne der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit und anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen, im Beruf des Patentanwalts oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist, auszuüben. D.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Rechtsanwalts- oder Steuerberaterberufs bzw. des Berufsbilds beziehen und muss umfassend sein. Bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Ruhegeld.
Die Berufsunfähigkeit muss vom Mitglied durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten etc. nachgewiesen werden. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung kann eine ärztliche Begutachtung veranlassen.
Zeitpunkt vor erstmaliger Bezugsmöglichkeit von vorgezogenem Altersruhegeld:
Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes ist das vollendete 62. Lebensjahr.
Sofern zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, aber bereits vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, geht das vorgezogene Altersruhegeld dem Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit vor.
Antrag gestellt:
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss beantragt werden. Formvordrucke stehen Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung.
Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit (für Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit):
Beim angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt bzw. keine Arbeitsentgeltfortzahlung mehr bezieht. Beim selbstständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn er seine Kanzlei für die Dauer von höchstens vier Jahre durch einen Vertreter fortführen lässt; nach Ablauf dieser Frist oder früherer Beendigung der Vertretung setzt die Weitergewährung des Ruhegeldes die Rückgabe der Zulassung (Rechtsanwalt) bzw. den Verzicht auf die Rechte aus Bestellung (Steuerberater) voraus.
Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit (für Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit):
Der Nachweis erfolgt durch die Rückgabe der Zulassung (Rechtsanwalt) bzw. dem Verzicht auf die Rechte aus Bestellung (Steuerberater).