1. Weshalb war es erforderlich, die Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr anzuheben?
Nach den aktuellen, für das Versorgungswerk verbindlichen Richttafeln ist die Lebenserwartung der Versicherten überraschend deutlich gestiegen. Gerade bei den selbständig tätigen akademischen Berufen ist (entgegen langläufigen Behauptungen) die Lebenserwartung deutlich höher als im allgemeinen Bevölkerungsdurchschnitt. Längere Lebenserwartung bedeutet bei einem Versorgungssystem, das lebenslange Versorgung auf Rentenbasis erbringen soll, längere Rentenlaufzeiten. Längere Rentenlaufzeiten erfordern entsprechend mehr Kapital.
Da jedes Mitglied letztlich durch Beiträge und die Erträge daraus seine eigene Rente anspart (in einem kapitalgedeckten Versorgungssystem wird bewusst keine Anleihe bei künftigen Generationen genommen), müsste die längere Rentenlaufzeit durch die Versicherten nachfinanziert werden. Alternativ dazu wäre es denkbar, die Höhe der Rente zu reduzieren, durch diese Einsparung könnte dann die längere Bezugsdauer ausgeglichen werden. Eine andere Alternative ist, die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug zu verschieben. Eine weitere - theoretische - Möglichkeit wäre es, eine Höchstlaufzeit der Rente einzuführen, was aber eine Abkehr vom Prinzip der lebenslangen Versorgung bedeuten würde und deshalb praktisch nicht in Frage kommt.
Die Verschiebung der Regelaltersgrenze wurde bereits in den anderen Versorgungssystemen umgesetzt, insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung und größtenteils auch in der Beamtenversorgung. Auch in der betrieblichen Altersversorgung ist die Umsetzung bereits aufgrund entsprechender bundesgesetzlicher Vorgaben (insbesondere im Steuerrecht) eingeleitet.
Es lag deshalb nahe, den Weg der Verschiebung der Regelaltersgrenze für den Rentenbezug auch in der berufsständischen Versorgung zu gehen. Viele berufsständische Versorgungswerke der freien Berufe, darunter auch die meisten Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungswerke, haben deshalb bereits 2008 bzw. 2009 auf die Rente mit 67 umgestellt. Durch diese Maßnahme ist sichergestellt, dass die berufsständische Versorgung als eigenständiges Sondersystem im Gleichklang mit den anderen Versorgungssystemen der sog. Ersten Säule (Pflichtversorgung) bleibt, somit auch nicht steuerliche oder sonstige Nachteile befürchten muss. Auch die angestellt tätigen Berufsträger, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen haben, können hierdurch bis zum Renteneintritt die Pflichtbeiträge uneingeschränkt weiterhin zum Versorgungswerk leisten.
2. Kann die Rente auch vor dem vollendeten 67. Lebensjahr bezogen werden?
Nach wie vor ist es auch in Zukunft möglich, vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen. Auch hierbei hat sich die Rechtslage allerdings etwas geändert. Zunächst kann die Aussage getroffen werden, dass jedes Mitglied ab vollendetem 62. Lebensjahr vorgezogenes Altersruhegeld beantragen kann. Übergangsweise können Mitglieder, die die Mitgliedschaft in der BRAStV vor dem 01.01.2012 begründen, in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang sogar noch etwas früher vorgezogenes Altersruhegeld beantragen.
Wird die Mitgliedschaft erst ab dem 01.01.2012 begründet, verbleibt es beim frühest möglichen Rentenbezug ab vollendetem 62. Lebensjahr.
Wird vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch genommen, so muss die längere Laufzeit der Rente durch versicherungsmathematische Abschläge kompensiert werden. Da auch ein monatliches Vorziehen möglich ist, sind in der Abschlagstabelle der Satzung die Prozentsätze entsprechend pro Monat dargestellt.
Abschlagstabelle
Für das Vorziehen
vom vollendeten |
auf das
vollendete |
Abschlag pro
Monat in % |
67. Lebensjahr
|
66. Lebensjahr |
0,51 |
66. Lebensjahr |
65. Lebensjahr |
0,46 |
65. Lebensjahr |
64. Lebensjahr |
0,42 |
64. Lebensjahr |
63. Lebensjahr |
0,39 |
63. Lebensjahr |
62. Lebensjahr |
0,36 |
|
|
|
62. Lebensjahr* |
61. Lebensjahr |
0,33 |
61. Lebensjahr* |
60. Lebensjahr |
0,30 |
* nur für bestimmte Jahrgänge möglich
Bei Anwendung der Tabelle muss zunächst deshalb die Anzahl der jeweiligen Monate ermittelt werden, um die die Rente vorgezogen wird, dann muss die Anzahl der Monate entsprechend der Tabelle mit den Abschlagsfaktoren multipliziert werden.
Beispiel
Berechnung des Abschlags für das Vorziehen der Rente vom vollendeten 67. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr:
Für das Vorziehen
vom vollendeten |
auf das
vollendete |
Abschlag pro
Monat in % |
Anzahl
Monate |
Abschlag/
volles Jahr
in % |
67. Lebensjahr |
66. Lebensjahr |
0,55 |
12 |
6,60 |
66. Lebensjahr |
65. Lebensjahr |
0,50 |
12 |
6,00 |
65. Lebensjahr |
64. Lebensjahr |
0,46 |
12 |
5,52 |
64. Lebensjahr |
63. Lebensjahr |
0,42 |
12 |
5,04 |
|
|
Summer der
|
Abschläge
|
23,16 |
Angenommen, die Anwartschaft liegt zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres bei 3.000 €, so kann diese Anwartschaft als vorgezogenes Altersruhegeld in Höhe von 2.305,20 € in Anspruch genommen werden. Der Abschlag von 23,16 % gilt auf Dauer, also auch für eine anschließende Hinterbliebenenversorgung, die sich ja jeweils aus dem Zahlbetrag errechnet.
3. Wer ist von der Anhebung des Rentenbezugsalters betroffen?
Von der Anhebung betroffen sind grundsätzlich alle Mitglieder des Versorgungswerks. Die Anhebung erfolgt dabei in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird das Renteneintrittsalter auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Zum Ausgleich für diese Anhebung wird die zum 31.12.2009 bestehende Anwartschaft aller Mitglieder und Anwartschaftsberechtigten um 11,81 % angehoben. Dieser Prozentbetrag kompensiert die Abschläge, die bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes ab vollendetem 63. Lebensjahr gegenüber Ruhegeld ab vollendetem 65. Lebensjahr anfallen. Somit ist die Anhebung auf das vollendete 65. Lebensjahr insoweit werterhaltend ausgestaltet worden. Die Anhebung wird – für die aktiven Mitglieder – in der Jahresmitteilung 2009, die Ende Januar 2010 versandt wird, ausgewiesen.
Der zweite Schritt betrifft dann die Jahrgänge ab 1952. Für diese Jahrgänge wird das Regelrentenbezugsalter schrittweise in Abhängigkeit vom Geburtsjahr über das 65. Lebensjahr hinaus weiter angehoben. Die neue Fälligkeit ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Tabelle: Neues Rentenregeleintrittsalter
Geburtsjahrgang |
Neues Rentenregeleintrittsalter |
1952
|
vollendetes 65. Lebensjahr plus einen Monat |
1953 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus zwei Monate |
1954 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus drei Monate |
1955 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus vier Monate |
1956 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus fünf Monate |
1957 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus sechs Monate |
1958 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus sieben Monate |
1959 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus acht Monate |
1960 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus neun Monate |
1961 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus zehn Monate |
1962 |
vollendetes 65. Lebensjahr plus elf Monate |
1963 |
vollendetes 66. Lebensjahr |
1964 |
vollendetes 66. Lebensjahr plus zwei Monate |
1965 |
vollendetes 66. Lebensjahr plus 4 Monate |
1966 |
vollendetes 66. Lebensjahr plus 6 Monate |
1967 |
vollendetes 66. Lebensjahr plus 8 Monate |
1968 |
vollendetes 66. Lebensjahr plus 10 Monate |
Ab dem Jahrgang 1969 liegt das Regelrentenbezugsalter beim vollendeten 67. Lebensjahr. Zum Vorziehen der Rente vgl. 2., wobei für die genannten Jahrgänge die ?Anzahl der Monate? im Beispiel entsprechend zu korrigieren ist.
Die Stufen nach Geburtsjahrgängen sind der Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet.
Für Beitragszahlungen ab 2010 gilt die jeweilige Verrentungstabelle des einschlägigen Geburtsjahrgangs!
4. Warum kann die zunehmende Längerlebigkeit nicht, wie teilweise in der Vergangenheit praktiziert, durch Überschüsse finanziert werden?
In der Vergangenheit war die Kapitalmarktsituation deutlich günstiger. Es wurde nicht nur der jeweilige Rechnungszins erwirtschaftet, sondern darüber hinausgehende Erträge. Mit diesen konnten dann kleinere Anpassungen der Längerlebigkeit – teilweise statt Dynamisierungen – finanziert werden. Der Kapitalmarkt, insbesondere das Marktzinsniveau ist aber seit 2008 derart gesunken, dass auf absehbare Zeit möglicherweise nur der Rechnungszins erzielt werden wird.