Mitgliedschaft

§§ 15 - 17 der Satzung

 

Voraussetzungen

Die Pflichtmitgliedschaft setzt zum Begründungszeitpunkt volle Berufsfähigkeit und Zugehörigkeit zu einer der Rechtsanwaltskammern oder der Steuerberaterkammern in Bayern voraus. Patentanwälte müssen neben der Berufsfähigkeit und der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer zusätzlich ihren Kanzleisitz in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz oder Hessen haben.

Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn bei Begründung der Kammermitgliedschaft (bzw. bei Patentanwälten bei der Kanzleisitznahme im Zuständigkeitsbereich) die Regelaltersgrenze erreicht ist.


Beginn

Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaftsvoraus-setzungen eingetreten sind.

 

Befreiung von der Mitgliedschaft

In sehr eingeschränktem Umfang besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk (§ 16 der Satzung).


Dauer

Die Pflichtmitgliedschaft besteht während des gesamten Zeitraums der Mitgliedschaft in der Berufskammer (bei Patentanwälten während der Dauer des Bestehens des Kanzleisitzes im Zuständigkeitsbereich).

 

Ende

Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Berufskammer bzw. bei Patentanwälten mit Aufgabe des Kanzleisitzes im Zuständigkeitsbereich endet die Pflichtmitgliedschaft.


Freiwillige Mitgliedschaft

Endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, kann - in bestimmten Fällen - die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden. Insbesondere dann, wenn die Pflichtmitgliedschaft bei der BRAStV nach einem Ortswechsel endet, am neuen Tätigkeitsort aber kein Versorgungswerk existiert oder dort keine Mitgliedschaft (z.B. wegen vorhandener Zugangsaltersgrenzen) begründet werden kann, kann die Mitgliedschaft bei BRAStV freiwillig fortgeführt werden; gibt es dort aber ein Versorgungswerk und kann in diesem auch eine Mitgliedschaft entstehen, ist die freiwillige Mitgliedschaft bei BRAStV nicht möglich.

Für freiwillige Mitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder. Freiwillige Mitglieder können auf Wunsch jederzeit aus dem Versorgungswerk ausscheiden. Macht ein freiwilliges Mitglied von diesem Recht Gebrauch, ist ein Wiedereintritt allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft möglich. Eine originär freiwillige Mitgliedschaft, d.h. ein freiwilliger "Beitritt" ohne vorangegangene Pflichtmitgliedschaft ist ausgeschlossen.


Beendete Mitgliedschaft

Endet die Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, bleibt im Regelfall die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft aufrecht erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden Leistungen aus der Anwartschaft erbracht.

Soweit in einem anderen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungswerk eine Mitgliedschaft entsteht, können die bei BRAStV eingezahlten Beiträge u.U. dorthin übergeleitet werden. Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes Überleitungsabkommen zwischen den beteiligten Versorgungseinrichtungen besteht. Nach Maßgabe dieses Abkommens kann die Überleitung durchgeführt werden; sie hat zur Folge, dass nach durchgeführter Überleitung keine Rechtsbeziehungen zum bisherigen Versorgungswerk mehr best