Beiträge

§§ 18 - 23 der Satzung

 

Mit den monatlichen Beiträgen wird die eigene Versorgung aufgebaut. Die Beiträge orientieren sich am Berufseinkommen, da die Versorgung insbesondere im Alter das Berufseinkommen ersetzen soll.


Pflichtbeiträge - Selbständige

Selbständige entrichten den gleichen Beitrag, den auch Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird dabei der Jahresgewinn aus der Tätigkeit als Anwalt, Steuerberater oder Patentanwalt des vorvergangenen Kalenderjahres. Die Beitragshöhe wird durch den Höchstbeitrag und den Grundbeitrag begrenzt. Diese beiden Werte ändern sich jährlich und sind dem jeweiligen
"Wichtigen Rundschreiben" zu entnehmen.

 

Pflichtbeiträge - Angestellte

mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Angestellt tätige Mitglieder, die aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, zahlen zum Versorgungswerk Beiträge in der Höhe, wie sie ansonsten zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen wären. Auch der Arbeitgeber leistet im gleichen Umfang den Arbeitgeberanteil. Die maßgeblichen aktuellen Werte des Kalenderjahres sind dem
"Wichtigen Rundschreiben" zu entnehmen.

 

Pflichtbeiträge - Angestellte

ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Mitglieder, die ihren Beruf als Anwalt, Steuerberater oder Patentanwalt im Angestelltenverhältnis ausüben und weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben, entrichten zum Versorgungswerk den Mindestbeitrag.

Über die Höhe des Mindestbeitrags im laufenden Kalenderjahr informiert das "Wichtige Rundschreiben".

 

Pflichtbeiträge - Sonderfälle

In Sonderfällen, z.B. während Krankheit, Wehrdienst, Mutterschutz, Beginn der freiberuflichen Tätigkeit, Tätigkeit im Beamtenverhältnis, Befreiung von der Kanzleipflicht usw. gibt es beitragsrechtliche Sonderregelungen.


Freiwillige Mehrzahlungen

§ 23 der Satzung

Es besteht die Möglichkeit zum individuellen Ausbau der Versorgung zusätzliche Einzahlungen zu leisten. Die Summe aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen darf die Einzahlungshöchstgrenze nicht überschreiten. Die allgemeine Einzahlungshöchstgrenze des laufenden Kalenderjahres ist im "Wichtigen Rundschreiben" veröffentlicht.


Nachversicherung

§ 24 der Satzung

Nach derzeitiger Rechtslage fällt beim Ausscheiden aus dem Referendardienst bzw. beim Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis die Nachversicherung (§§ 8, 186 SGB VI) der Rentenversicherungsbeiträge an.
Die Nachversicherung kann zum Versorgungswerk erfolgen (vgl. § 186 SGB VI), wenn die Jahresfristen eingehalten sind:

1.    Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch Eintritt in eine bayerische Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer bzw. die Patentanwaltskammer und Kanzleisitznahme im Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Referendardienst (mündliche Prüfung) oder Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis.
 
2.    Antrag auf Nachversicherung zum Versorgungswerk innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Referendardienst / Beamtenverhältnis.